Unser nachstehendes Pauschalangebot gilt für all diejenigen Anleger, die nicht rechtsschutzversichert sind. Dort, wo Rechtsschutzversicherungen bestehen, werden wir zunächst versuchen, Deckungszusagen für Sie zu erreichen. Denn dann ist Ihnen das Kostenrisiko im außergerichtlichen Bereich abgenommen. Und darum geht es zunächst: Um die außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen. Sollte die Deckungszusage verweigert werden, bieten wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls unser Pauschalangebot an.
Die Durchführung unserer außergerichtlichen Beratung verfolgt folgendes Ziel: Sie sollen wissen, woran Sie mit Ihrer Kapitalanlage sind. Wir beraten Sie darüber, ob und welche Ansprüche Ihnen zustehen, ob weitere Schritte notwendig sind, und falls ja, welche.
Unser nachstehendes Pauschalangebot richtet sich an alle Anleger, die in Produkte der Kiener-Gruppe investiert haben. Dies umfasst insbesondere folgende Produkte:
Für Anleger der Barclays Wertpapiere haben wir ein ähnliches gesondertes Pauschalangebot entworfen. Zu diesen Produkten gehören beispielsweise die folgenden Wertpapiere:
Seit bekannt werden der Probleme in der Kiener-Gruppe haben sich unzählige geschädigte Anleger an uns gewandt. Mittlerweile vertreten wir eine Vielzahl von K1-Opfern. Jedem Geschädigten, der eine anwaltliche Vertretung erwägt, stellen sich zwei zentrale Fragen:
Für die außergerichtliche Vertretung der K1-Geschädigten haben wir folgendes Pauschalangebot entwickelt.
Für die Wahrnehmung dieser Interessen der K1-Geschädigten berechnet PIA ProtectInvestAlliance folgendes Pauschalhonorar für die Tätigkeit der von ihr beschäftigten Rechtsanwälte:
Das Pauschalhonorar richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes. Für die Berechnung des Gegenstandswertes ist derjenige der beiden nachstehend dargelegten Beträge maßgebend, der höher ist (da wir zu Ihren Gunsten den höheren Betrag auch gegenüber einem oder mehreren Anspruchsgegnern geltend machen):
a) Im Regelfall ist der Gegenstandswert die Differenz aus der Summe Ihrer Einzahlungen abzüglich der Summe Ihrer erhaltenen Auszahlungen.
b) Für den Fall, dass der verbliebene Wert Ihrer Anlage gemäß dem letzten Kontoauszug oder einer entsprechenden Abrechnung die nach a) errechnete Differenz übersteigt, stellt dieser Wert den Gegenstandswert dar.
Der aus Variante a) errechnete Differenzbetrag stellt auf die selbst einbezahlten Gelder der Mandanten und damit auf die Hauptforderung gegen die Kiener-Gruppe u.a. ab. Insoweit haben diese Einzahlungen und Gelder im Gegensatz zur Variante b) im Zuge der u.a. angestrebten schadensersatzrechtlichen Rückforderung größere Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Höhe eines zurück zu holenden Betrages.
Das Pauschalhonorar beträgt bei einem Gegenstandswert von bis zu 30.000 EUR: 5 % vom Gegenstandswert zzgl. gesetzlicher MwSt., mindestens jedoch EUR 300,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. (also mindestens EUR 357,00).
Bei einem Gegenstandswert über EUR 30.000,00 bis einschließlich EUR 100.000,00 kommen aus jedem Euro über EUR 30.000,00 noch 3 % hinzu.
Rechenbeispiel:
Bei einem Gegenstandswert von EUR 100.000,00 bedeutet dies 5 % aus EUR 30.000,00 = EUR 1.500,00 zzgl. 3 % aus EUR 70.000,00 = EUR 2.100,00, gesamt also EUR 3.600,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, also weiterer EUR 684,00.
Für Gegenstandswerte über EUR 100.000,00 wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
Für den Fall einer Einigung, insbesondere also eines Vergleiches, kommt eine normale gesetzliche Einigungsgebühr nach dem für alle deutschen Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinzu, welche jedoch nur im Erfolgsfalle anfällt. Die Einigungsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Hierzu folgende Berechnungsliste.
Unser Pauschalhonorar umfasst nur solche Tätigkeiten, die unter den oben genannten Punkten aufgeführt sind. Darüber hinausgehende Tätigkeiten werden – aber nur nach entsprechender Mandatserteilung –nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.
Eine Anrechnung des Pauschalhonorars auf Tätigkeiten, welche nicht von den oben genannten Punkten umfasst werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Ohne ausdrücklichen weiteren Auftrag von Ihnen entstehen Ihnen also keine zusätzlichen Kosten.
Die Vereinbarung des Pauschalhonorars gilt nur für den Fall, dass keine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt oder erteilt wird. Liegt dagegen die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vor oder wird eine solche erteilt, rechnet die PIA ProtectInvestAlliance die Tätigkeit der Rechtsanwälte nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.
Das Pauschalhonorar ist sofort fällig, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Sofern eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt oder erteilt wird und soweit uns von dieser Gebühren erstattet werden, wird dem Mandanten das bezahlte Pauschalhonorar - abzüglich des evtl. mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalts - zurückerstattet.
Der Ausgang der Streitsache ist ohne Einfluss auf die Höhe des Honorars.
Ihr Vorteil unseres Gebührenmodells: Sie wissen von Anfang an, was finanziell auf Sie zukommt. Böse Überraschungen sind ausgeschlossen. Ohne Ihre vorherige Erlaubnis werden wir keine weiteren Schritte einleiten, die Sie mit zusätzlichen Kosten belasten.
Warnung
Werden Ihnen Angebote im Dumping-Bereich unterbreitet, sollten Sie genau überlegen, ob damit wirklich kostendeckend das ganze erforderliche Leistungsspektrum abgedeckt werden kann. Beachten Sie bitte: Deutschen Anwälten ist es gesetzlich verboten, ihre Tätigkeiten in Prozessverfahren unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erbringen. Wer also damit wirbt, ist unseriös.
Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat im Zusammenhang mit dem K1-Skandal nun weitere Personen verhaftet und Objekte im Ausland durchsucht. Näheres erfahren Sie hier.