Aktuelle Mitteilung vom November 2011
In einem von der PIA geführten Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.09.2011 die Klage der kreditfinanzierenden Bank gegen Anleger des Swiss-Select-Modells abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt am Main ist in seiner Begründung der Argumentation der PIA gefolgt, wonach auf den Kreditvertrag zwischen den Anlegern und der kreditfinanzierenden Bank die zwingenden deutschen verbraucherschutzrechtlichen Regelungen Anwendung finden.
Die PIA hatte im Rahmen des Rechtsstreites den zwischen ihren Mandanten und der kreditfinanzierenden klagenden Bank geschlossenen Kreditvertrag widerrufen und argumentiert, dass der kreditfinanzierenden Bank aufgrund des Widerrufes keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Mandanten der PIA zustehen. Dem ist das Landgericht Frankfurt am Main in vollem Umfang gefolgt und hat einen Anspruch der beklagten Bank auf Rückzahlung von 40.433,39 CHF verneint. Die PIA sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung zum anwendbaren Recht auf Kreditverträge im Rahmen des so genannten Swiss-Select-Anlagemodells bestätigt.
Wichtige Spezialinformationen für Anleger in Swiss Select / X1 / GPP-Produkten
Aufgrund von Informationen, die wir von der SWISS SELECT Asset Management AG erhielten, nehmen wir nachfolgend im Namen der PIA ProtectInvestAlliance zu möglichen Ansprüchen und rechtlichen Möglichkeiten von Anlegern bezüglich der speziellen oben genannten Produkte Stellung. Der guten Ordnung halber halten wir fest, dass ein Mandatsverhältnis zur SWISS SELECT Asset Management AG nicht besteht und mit nachfolgender Stellungnahme auch nicht begründet wird. Vielmehr vertreten wir ausschließlich die Anleger gegen die in Frage kommenden nachfolgend aufgeführten potentiellen Anspruchsgegner.
Soweit die Anleger unmittelbar oder mittelbar Wertpapiere einer Barclays-Gesellschaft erworben haben, sehen wir gute Möglichkeiten auf Schadensersatz gegenüber Barclays. Und zwar auf komplette Rückgängigmachung der Anlage. Weshalb?
Nach unserer festen Rechtsüberzeugung ist Barclays „Systemunterstützer“ von „Kiener“ bzw. der „Kiener-Gruppe“. Barclays hat nämlich Wertpapiere emittiert, welche sich unmittelbar oder mittelbar auf Kiener-Produkte beziehen. Mit dieser Emission verbunden waren und sind verschiedene Pflichten, welche einem Emittenten obliegen, beispielsweise Prüfungspflichten, Überwachungspflicht und Warnpflichten, und zwar unabhängig davon, ob eine direkte Vertragsbeziehung zu den Anlegern bestand oder nicht. Hierzu besteht bereits eine entsprechende Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes, des Bundesgerichtshofes (BGH).
Nach uns vorliegenden Kenntnissen hat Barclays derartige Pflichten massiv verletzt. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir an dieser Stelle hierzu keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik machen; selbstverständlich werden wir unsere Erkenntnisse gegenüber Mandanten offenlegen.
Hier muss zunächst danach differenziert werden, ob es sich um eine Bank aus der Schweiz oder aus Liechtenstein handelt. Dies deshalb, weil die Schweiz im Verhältnis zu Deutschland bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nachkommen muss, beispielsweise aus dem sogenannten Luganer Übereinkommen, und im Verhältnis dieser beiden Staaten auch Urteile wechselseitig vollstreckbar verbürgt sind, was alles im Verhältnis Deutschland zu Liechtenstein dagegen nicht der Fall ist.
Nachfolgende Ausführungen basieren auf der Annahme, dass es sich um einen Anleger handelt, welcher Deutscher ist, in Deutschland seinen üblichen Wohnsitz hat, Verbraucher ist, dieser in Deutschland eingeworben wurde und die Unterschrift unter Unterlagen der finanzierenden Bank in Deutschland geleistet hat.
Soweit in den Verträgen der Schweizer Bank Schweizer Recht vereinbart ist und ein Gerichtsstand in der Schweiz halten wir dies für unwirksam.
In Betracht kommen grundsätzlich vier Szenarien:
(1) Kunde klagt in der Schweiz
(2) Kunde klagt in Deutschland
(3) Kunde lässt sich in der Schweiz verklagen
(4) Kunde lässt sich in Deutschland verklagen
Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich, mit unserer Hilfe zunächst eine außergerichtliche Lösung zu suchen. Eine solche gelingt aber um so eher, je besser die Rechtsposition des Anlegers in einem eventuellen Prozess sich darstellt. Daher wenden wir uns nachfolgend den Erfolgsaussichten in einem Klagefall zu:
Wir würden eine Klage gegen eine Schweizer Bank vor einem deutschen Gericht empfehlen, nämlich vor dem Landgericht, welches für den Wohnsitz des Verbrauchers in Deutschland zuständig ist (sogenannter Verbrauchergerichtsstand). Die Zuständigkeit dieses jeweiligen Landgerichts folgt aus Regelungen des Luganer Übereinkommens. Eine Gerichtsstandsklausel, welche ein Schweizer Gericht vorsieht, ist danach unwirksam.
Dasselbe gilt für eine Rechtswahlklausel, welche die Anwendung Schweizer Rechtes vorsieht, denn eine solche ist gemäß Art. 29 EGBGB unwirksam.
Zwischenfazit: Der Anleger kann an seinem Wohnsitzgericht in Deutschland auf der Basis deutschen Rechtes klagen.
Wäre eine solche Klage erfolgreich und worauf wäre sie gerichtet?
Wir sind der festen Rechtsauffassung, dass sie erfolgreich ist, und zwar zum einen dahingehend, dass der Anleger von seinen Darlehensverbindlichkeiten freigestellt wird, zum anderen darüber hinaus auch dahingehend, dass er von der Bank so gestellt wird, als ob er das Geschäft insgesamt nicht abgeschlossen hätte und damit seinen Eigenkapitalanteil zurückbekommt. Weshalb? Aufgrund einer von unserer Kanzlei erstrittenen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes, dem Bundesgerichtshof BGH, zu sogenannten Zuwendungen.
Näheres würden wir selbstverständlich wiederum unseren Mandanten mitteilen.
Abraten würden wir dagegen von einer Klage des Kunden in der Schweiz, da er damit rechnen muss, dass das Schweizer Gericht Schweizer Recht anwendet und damit nicht die von uns in Bezug genommene verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen kommt.
Abraten würden wir davon, dass der Anleger abwartet, ob (und wo, in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Deutschland) er von der Bank verklagt wird. Ein Zuwarten nämlich ist grundsätzlich mit Rechtsnachteilen verbunden, beispielsweise mit Verjährungsproblemen.
Anders beurteilen wir die Rechtslage im Hinblick auf Liechtenstein. Hier raten wir dazu, dass der Anleger Klage in Vaduz erhebt, nicht in Deutschland. Weshalb?
Unsere Kanzlei hat vor einigen Jahren eine höchstrichterliche Entscheidung der Liechtensteiner Gerichte erstritten zusammen mit unserem ständigen Liechtensteiner Kooperationspartner, der Kanzlei Advokaturbüro Dr. Holzhacker (Vaduz, Liechtenstein). Danach steht fest, dass schon nach Liechtensteiner Recht eine Rechtswahlklausel zugunsten Liechtensteiner Rechtes unwirksam ist, von einem Liechtensteiner Gericht vielmehr deutsches Recht anzuwenden ist. Wie dargelegt, existiert vorliegend zugunsten der Anleger eine verbraucherfreundliche höchstrichterliche Deutsche Rechtssprechung, die also von einem Vaduzer Gericht zu beachten wäre.
Da wir es für zumindest höchst problematisch erachten, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sogar für ausgeschlossen, dass ein deutsches Gericht einen Gerichtsstand in Deutschland im vorliegenden Fall bejahen würde, bleibt dann, wenn der Anleger sich für eine Aktivklage entscheidet, nur eine Klage in Liechtenstein. Diese wäre unproblematisch möglich. Da wie dargelegt vom Vaduzer Gericht deutsches Recht zugrunde zu legen wäre, ist sie ebenso erfolgversprechend wie die beschriebene Klage gegen eine Schweizer Bank in Deutschland.
Nachteil einer Aktivklage in Liechtenstein ist, dass der Kläger dort eine Kaution für die Verfahrenskosten hinterlegen muss nach aktuellem Liechtensteiner Recht (ähnlich der sogenannten "Ausländersicherheit" nach der deutschen Zivilprozessordnung bei Klagen einer ausländischen Partei in Deutschland). Unser Kooperationspartner Dr. Holzhacker hat jedoch bereits in der Vergangenheit die Feststellung erreicht, dass derartige Kautionen rechtswidrig sind. Auch die hierauf von Liechtenstein jüngst ergriffenen gesetzlichen Änderungen, mit welchen die Kaution trotz dieser Rechtsprechung wieder einzuführen versucht wird, hält unser Kooperationspartner Dr. Holzhacker mit überzeugenden Argumenten für rechtswidrig. Er erachtet die Erfolgsaussichten für gut, sich bereits gegen die Kaution zu wehren, zumindest würde dies parallel geschehen – wenn ein Kunde dies wünscht. Im „schlechtesten“ Fall müsste der klagende Deutsche Kunde eben Kaution hinterlegen; da wir die Erfolgsaussichten der Klage gegen die finanzierende Bank aber als sehr gut einschätzen, sollte diese (vorübergehende) Belastung in Kauf genommen werden.
Die Rechtsfolge eines Liechtensteiner Prozesses wäre ebenfalls darauf gerichtet zum einen von den Darlehensverbindlichkeiten freigestellt zu werden, zum anderen die Anlage schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln. Ebenso wie in der Schweiz sehen wir auch hierfür sehr gute Erfolgsaussichten.
Taktisch käme in Liechtenstein in Betracht, dass Kunden, welche dies wünschen (beispielsweise weil sie nicht rechtsschutzversichert sind) sich mit anderen Kunden gegen ein und dieselbe Bank in einem Prozess bündeln – sogenannte subjektive Klagehäufung.
Rechtsschutzversicherte Anleger können mit guten Chancen davon ausgehen, dass wir für sie Deckungszusagen ihrer Rechtsschutzversicherung erreichen, sowohl für ein Vorgehen gegenüber Barclays als auch gegenüber den finanzierenden Banken. Der PIA ist dies in vergleichbaren Angelegenheiten bereits hundertfach gelungen. Dringend raten wir jedoch dazu, dies über uns als Anwälte anfragen und abwickeln zu lassen, da eigene Versuche von Versicherungsnehmern gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft in der Regel in vergleichbaren Fallkonstellationen erfolglos bleiben und ein Kunde selbst hier auch viel falsch machen kann. Nach einer solchen Kundenanfrage hat es der bearbeitende Anwalt in der Regel deutlich schwerer, mit eigener Argumentation die Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage zu bringen, da er ggfs. von der bisherigen falschen Argumentation des Versicherungsnehmers gebunden ist.
Wir haben für Sie ein Pauschalangebot entwickelt, welches Sie unter Mandatserteilung finden.
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